Schon mal an einen Rollstuhl-Fahrer gedacht, der auf einen barrierefreien Gehweg angewiesen ist? Oder an eine Mutter, die mit Kindern und Einkäufen sicher nach Hause kommen möchte? Der Fahrer dieses KFZ hat sicher keinen Gedanken an andere Verkehrsteilnehmer verschwendet, als er verbotswidrig auf dem Gehweg und zusätzlich in zu geringem Abstand vor einem Fußgängerüberweg parkte. Geahndet wurde nur der höhere Tatbestand, das Gehwegparken.
Folgen: 55 Euro
(§12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 52a BKat)