Der Verkehrsteilnehmer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 120 km/h.
Die Messtoleranz von 4 km/h wurde berücksichtigt.
Dieser Verkehrsteilnehmer dachte wohl, dass in den Abendstunden die Straßenverkehrsordnung keine Gültigkeit mehr besitzt. Weit gefehlt: Einseitige Gehwege, Grundstücksausfahrten sowie die Feuerwehrein- und Ausfahrtszone begründen das Tempolimit. Ein risikoreiches Unterfangen, hier mit deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung durchzufahren.
Folgen: 320 Euro – 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
(§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV)