Der Verkehrsteilnehmer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 30 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 78 km/h. Die Messtoleranz von 3 km/h wurde berücksichtigt.
Dieses rücksichtslose Fahrverhalten ereignete sich auf einer Straße mit vielen einmündenden Straßen sowie einem fehlenden Gehweg. Neben den alltäglichen Fußgängern kreuzen zudem auch viele Schulkinder diese Straße. Schade, dass selbst diese Argumente ihn nicht langsamer fahren ließen.
Folgen: 400 Euro – 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
(§41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV)