Auch im Monat Oktober bewies dieser Verkehrsteilnehmer seine fehlende Rücksichtnahme, indem er den für Fußgänger vorbehaltenen Gehweg komplett blockierte. Dem nicht genug: eine zusätzliche Gefahr entstand durch das unmittelbare Parken vor einem Fußgängerüberweg. Geahndet wird auch in diesem Fall nur der höhere Tatbestand, das Gehwegparken.
Folgen: 70 Euro – 1 Punkt
(§ 12 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 52a.1 BKat; § 19 OWiG)