Der Verkehrsteilnehmer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 101 km/h.
Die Messtoleranz von 4 km/h wurde berücksichtigt.
Sprachlos macht auch dieser Fall! Nicht nur angrenzende Grundstücksausfahrten und unübersichtliche Einmündungen säumen diese Straße. Sie dient auch Kindern als Weg zu Schule und Kindergarten. Davon völlig unberührt setzte dieser Fahrzeughalter seinen Fahrstil fort und nahm somit ein großes Risiko in Kauf.
Folgen: 560 Euro – 2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot
(3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.3.8 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV)