Der Gehweg ist den Fußgängern vorbehalten und der Schutzstreifen sollte als sichere Fahrbahn für Fahrradfahrer dienen. Beides ignorierte dieser PKW-Fahrer mit seiner Parkplatz-Wahl. Geahndet wurde hier lediglich das Parken auf dem Gehweg.
Folgen: 55 Euro
(§ 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 52a BKat)