Hier werden gleich drei Tatbestände erfüllt, geahndet wird jedoch lediglich der höchste – nämlich das Parken auf dem Gehweg. Hier sind die schwächeren Verkehrsteilnehmer, in dem Falle die Fußgänger oder auch Rollstuhlfahrer, eindeutig im Nachteil. Sie müssen unter Umständen auf die Straße ausweichen und sind dadurch einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Auch die Radfahrer haben durch das verbotswidrige Parken dieses PKW das Nachsehen und müssen den für sie vorgesehenen Schutzstreifen verlassen.
Der dritte und in diesem Falle geringste Verstoß ist der missbräuchliche Einsatz der Warnblinkanlage.
Folgen: 55 Euro
(§ 16 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 72 BKat)